Gender und Diskriminierung
Die Diskriminierung eines Geschlechts nimmt im Rahmen der Thematik des Gender Mainstreams eine zentrale Bedeutung ein. Wie wir alle wissen meint Gender Mainstreaming die Gleichstellung von sowohl Frauen als auch Männern – und das in ihrer ganz individuellen Unterschiedlichkeit. Diese Geschlechtergleichstellung stützt sich dabei, im Rahmen dieses Verwaltungshandelns, darauf, Geschlechter-Diskriminierungen zu vermeiden.
Dabei kann Diskriminierung, entweder im Hinblick auf das weibliche oder das männliche Geschlecht, ganz unterschiedliche Gesichter annehmen. Genau genommen verlangt die Orientierung „Gender“, dass soziale, kulturelle sowie normative Dimensionen respektvoll geachtet werden. Hierbei erweist es sich als besonders entscheidend, dass an die allgemeine Geschlechterzugehörigkeit oder die generellen Geschlechterrollen keine Nachteile geknüpft werden. In diesem Zusammenhang ist von Nachteilen dann die Rede, sofern Menschen Schaden zugefügt wird – nämlich dann, wenn ihnen eine, u.a. berufliche, Chance nicht zuteil wird oder sie ausgeschlossen werden.
Allgemein betrachtet kann zwischen zwei Arten der Diskriminierung unterschieden werden:
- Direkte bzw. unmittelbare Diskriminierung: Diese Art von Diskriminierung liegt dann vor, sofern eine Frau oder ein Mann vorsätzlich bzw. eindeutig benachteiligt wird, weil sie entweder dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht angehören. Diese Art von Diskriminierung ist auch dann der Fall, wenn die jeweilige Person einer ausdrücklich vorhandenen stereotypen Vorstellung von Mann oder Frau nicht entsprechen.
- Indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung: Von dieser Art von Diskriminierung ist dann die Rede, sofern eine allem Anschein nach neutral wirkende Handlung oder Maßnahme entweder Männer oder Frauen, also ein Geschlecht, eindeutig benachteiligt. Diese Art bzw. Charakterisierung der soeben beschriebenen Diskriminierung ist europarechtlich festgelegt und auch in der Rechtsprechung deutscher Gerichte offiziell anerkannt.
Beispiele für eine direkte bzw. unmittelbare Diskriminierung:
- Ein Tarifvertrag legt für Männer und Frauen, welche dieselbe Arbeit verrichten, unterschiedlich hohe Löhne bzw. Gehälter fest.
- Eine Firma teilt Männern in regelmäßigen Abständen andere, genau genommen höher qualifiziertere Aufgaben, zu, weil die Meinung vorherrscht, dass Männer diese Aufgaben besser bewältigen können als Frauen. Hierbei spricht man von der sogenannten Stereotypisierung.
- Eine Firma teilt Männern andere Aufgaben zu als Frauen, weil von der Meinung ausgegangen wird, dass Frauen für gewisse Aufgaben „zuständig seien“ (Vergleich: Frauen gehören in die Küche). Hierbei spricht man von einer klaren Rollenzuweisung, was bedeutet, dass gewisse Aufgaben sofort mit Frauen in Verbindung gebracht werden.
- Ein Kollege schreibt seiner Arbeitskollegin kontinuierlich E-Mails, in welchen er ihr Komplimente zu ihrer Figur, ihrem Auftreten, ihrer Kleidung etc. macht. Hierunter fallen auch Einladungen zu einem Treffen zu zweit nach Dienstschluss. Dies bezeichnet man als sexuelle Belästigung.
Beispiele für eine indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung:
- Ein Gebäude, Restaurant, Büro, etc. verfügt über zwei Toiletten, also geschlossene Abteile, für Männer sowie vier Pissoirs, jedoch nur zwei Abteile für Frauen.
- Ein Betrieb, eine Firma oder Unternehmen schreibt männlichen und weiblichen Mitarbeitern vor, sich angemessen zu kleiden. Demnach müssen Männer in Anzug und Frauen in einem Kostüm mit Rock zur Arbeit erscheinen. Dies lässt darauf schließen, dass die neutrale Regelung also tradierte Rollenverhältnisse fokussiert. Ohne explizite Rechtfertigung bzw. Begründung wäre diese Regelung mittelbar diskriminierend – in diesem Fall sogar für beide Geschlechter.
- Eine Regelung stützt sich darauf, dass Teilzeitbeschäftigte bestimmte firmenbezogene Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen dürfen. Aufgrund der Tatsache, dass Teilzeitbeschäftigte mehrheitlich Frauen sind, kann hier von einer geschlechterbezogenen Diskriminierung ausgegangen werden.
